Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Die Äste von Bäumen, Hecken und Sträuchern aus Vorgärten wachsen oftmals in das Strassengebiet. Dies kann die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen. Zudem können die Pflanzen die Durchfahrten der Rettungskräfte, die Arbeiten des Strassenunterhalts bei der Reinigung und beim Winterdienst behindern.

Die Stadt Uster fordert deshalb die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen auf, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden. Danke, dass Sie die erforderlichen Sichtbereiche und das Lichtraumprofil dauernd freihalten.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema finden Sie in der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 und in der Polizeiverordnung der Stadt Uster vom 10. Mai 2010. Wenn Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese Bestimmungen nicht einhalten, erhalten sie von der Stadt Uster schriftlich eine Frist. Innerhalb dieser Frist müssen sie den ordnungsgemässen Zustand ihrer Pflanzen herstellen.

Anforderungen an das Lichtraumprofil

  • Die Pflanzen dürfen nicht über die Strassengrenze hinausragen.
  • Auf der Fahrbahn ist der Lichtraum bis auf eine Höhe von 4.50 Metern freizuhalten.
  • Bei Rad- und Fusswegen ist der Lichtraum bis auf eine Höhe von 2.65 Meter freizuhalten.
Anforderungen an die Sichtbereiche bei Ausfahrten und Kreuzungen
  • Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten sind die erforderlichen Sichtbereiche freizuhalten. In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0.8 Meter nicht überschreiten. Zwischen 0.8 Meter und 3 Meter dürfen auch keine Teile von ausserhalb wurzelnden Pflanzen hineinragen.
  • Die Sicht auf Strassensignale darf nicht verdeckt werden und die Signale müssen jederzeit gut sichtbar sein.


Merkblatt unter;
Publikation (uster.ch)